Die Bereitstellung eines sicheren Bildschirmarbeitsplatzes, auch im Homeoffice, ist die Aufgabe eines jeden Arbeitgebers.
Dabei sollte sein Augenmerk laut § 3 BildscharbV vor allem auf folgenden Aspekten liegen:
mögliche körperliche Probleme
denkbare psychische Belastungen
Gefährdung des Sehvermögens.
Jeder Büroangestellte hat das Recht auf einen sicheren bildschirmbasierten Arbeitsplatz.
Sie können Ihre Anforderungen zum Schutz Ihres Sehvermögens dem Arbeitgeber direkt oder über den Betriebsrat mitteilen.
Der Betriebsrat kann dabei großen Einfluss nehmen. Nach § 80 BetrVG muss der Betriebsrat überwachen, ob der Arbeitgeber seine gesetzlichen Pflichten und Vorgaben laut ArbStättV einhält. Außerdem, hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Bildschirmarbeitsplätze ein echtes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).