AGBs

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines, Angebot, Auftrag und Vertragsschluss

(1) Sämtliche Angebote der Mitra Licht UG, die Auftragsannahme und alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für sämtliche künftigen und gleichartigen Geschäfte mit dem Käufer. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur, wenn der Verkäufer sie schriftlich anerkennt.

(2) Alle Aufträge, Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von Vertragsbedingungen und/oder der Auftragsbestätigung der Mitra Licht UG abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Geschäftsleitung. Diese Zustimmung ist nur in schriftlicher Form wirksam. Im Übrigen haben die Innen- und Außendienstmitarbeiter der Mitra Licht UG keine Befugnis, abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.

(3) Die Angebote der Mitra Licht UG verstehen sich stets freibleibend. Ein Verkaufs-, Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst mit der Zusendung der Auftragsbestätigung oder dadurch zustande, dass dem Käufer die Ware zugesandt wird.

(4) Alle Angaben zu den Produkten des Verkäufers, insbesondere auch die in Angeboten und Druckschriften enthaltenen  Abbildungen,  Zeichnungen,  Maß-  und  Leistungsangaben,  sind  annähernd  zu  betrachtende  Durchschnittswerte. Sie sind keine Garantien für die Beschaffenheit der Ware, sondern deren Beschreibungen. Dies gilt auch für Proben und Muster. Branchenübliche Abweichungen sind zulässig, soweit in der Auftragsbestätigung die jeweiligen Angaben nicht als verbindlich bezeichnet sind. Mehr- oder Minderlieferungen, die in der Berechnung berücksichtigt werden, können im handelsüblich zulässigen Umfang von 10 % vorgenommen werden.

(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sowie Proben und Mustern behält sich die Mitra Licht UG die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn dem die Geschäftsleitung der Mitra Licht UG ausdrücklich zugestimmt hat.

(6) Berät die Mitra Licht UG den Kunden unentgeltlich, kommt zwischen dem Käufer und dem Verkäufer kein auf die Beratung  des  Käufers  gerichtetes  Vertrags-  oder  anderes  Rechtsverhältnis  zustande.  Gleiches  gilt,  falls  die Mitra Licht UG dem Käufer unentgeltlich Auskünfte oder Empfehlungen erteilt. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der  Schriftform.  Ein  stillschweigender  Abschluss  eines  auf  Beratung,  Empfehlung  oder  Auskunft  gerichteten Vertrages ist ausgeschlossen.

(7) Rat, Empfehlungen oder Auskünfte, die dem Käufer bei Vertragsverhandlungen oder bei Anbahnung eines Auftrages oder Vertrages erteilt wurden, sind der Mitra Licht UG gegenüber nur verbindlich, wenn sie von dieser mindestens in Textform bestätigt wurden.

2. Preisstellung und Verpackung

(1) Es gelten die jeweils gültigen Preise in den Preislisten der Mitra Licht UG am Tage der Lieferung, falls nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Die Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer und Skonto. Die Festpreise gelten vier Monate ab Zustandekommen des Vertrages. Sind längere Lieferfristen vereinbart oder hat der Käufer eine tatsächlich später erfolgte Lieferung zu vertreten und sind zwischenzeitlich Änderungen von Material-, Energie-, Lohn- sowie anderer allgemeiner Gestehungskosten eingetreten, so gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung allgemein gültigen Verkaufspreise.

(2) Alle Preise verstehen sich ab Werk der Hersteller bzw. Lager der Mitra Licht UG. Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis  berechnet  und  nicht  zurückgenommen.

(3) Soweit Franko-Lieferungen vereinbart sind, verstehen sich alle Preise in Euro per Verkaufsmengeneinheit zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, nicht abgeladen, franko Lager oder befahrbarer Baustelle Festland Bundesgebiet. Bei Kleinmengen wird eine Frachtkostenpauschale erhoben. Die jeweils gültigen Pauschalen sind in den aktuellen Preislisten hinterlegt.

(4) Der Käufer hat Umschlaggebühren, Fracht und Zoll gemäß den am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Preisen  skontofrei  im  Voraus  zu  zahlen.  Nach  Vertragsschluss  etwa  eintretende  Kostenänderungen  für Umschlag, Frachten und Zoll gehen zugunsten oder zu Lasten des Käufers.

3. Zahlungen

(1) Zahlungen sind bargeldlos ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Mitra Licht UG nach Rechnungsstellung sofort fällig. Skontovergütungen für vorzeitige Zahlungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen über den gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Verzugsschaden nachzuweisen.

(2) Ist Zahlung in ausländischer Währung vereinbart, so ist der Käufer verpflichtet, in der vereinbarten Währung zu zahlen. Tritt zwischen Vertragsschluss und Eingang der Zahlung bei der Mitra Licht UG eine Wertminderung der dem Kaufpreis zugrunde liegenden Auslandswährung im Vergleich zur inländischen Währung ein, hat der Käufer den Differenzbetrag auszugleichen.

(3) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder deswegen  Zurückbehaltungsrechte  geltend  machen.  Jegliche  Zurückhaltung  von  Zahlungen  ist  ausgeschlossen, wenn der Zurückbehaltungsanspruch auf einem anderen Vertragsverhältnis beruht.

(4) Bei Zahlungseinstellung, Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers werden alle Forderungen fällig. Rabatte und Bonifikationen entfallen. Zeigt  sich  nach  Vertragsabschluss,  dass  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Käufers  eine  Einräumung  von Krediten oder Zahlungszielen nicht zulassen, kann die Mitra Licht UG die Bestellung von Sicherheiten oder die Vorauszahlung sämtlicher Ansprüche verlangen und bis zu deren Leistung die Erfüllung verweigern. Erfolgt die Sicherheitenbestellung bzw. Vorauszahlung nicht fristgemäß, so kann die Mitra Licht UG vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

4. Lieferung

(1) Die angegebenen Liefer- und Leistungsfristen werden von der Mitra Licht UG nach Möglichkeit eingehalten. Zeitangaben gelten jedoch stets nur annähernd.

(2)  Die  Lieferfristen  beginnen  mit  dem  Datum  unserer  Auftragsbestätigung.  Sie  gelten  mit  der  Meldung  der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung aus von der Mitra Licht UG nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich  ist.  Bei  Selbstabholung  beziehen  sich  die  Lieferfristen  und  Termine  auf  den  Zeitpunkt,  für  den  die Mitra Licht UG  die  Ware  versandbereit  gemeldet  hat.  Die  vereinbarten  Lieferfristen  und  Termine  verlängern  sich  — unbeschadet der Rechte der Mitra Licht UG aus dem Verzug des Käufers — um den Zeitraum, um den der Käufer aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

(3) Mit der Lieferung stellt die Mitra Licht UG gleichzeitig dem Käufer die Rechnung für die gelieferte Ware/ Dienstleistung aus. Geht dem Käufer nicht unverzüglich nach Lieferung die Rechnung zu, ist er verpflichtet, diese innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung bei der Mitra Licht UG anzumahnen. Erfolgt dies nicht, können keinerlei Abzüge für Skonti oder sonstige Zahlungsminderungen mehr vorgenommen werden.

(4) Gerät die Mitra Licht UG in Verzug, muss der Käufer ihr eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, die Ware ist bis zum Fristablauf versandbereit gemeldet.

(5)  Im  Falle  von  Krieg,  Streik,  Aussperrung,  Rohstoff-  oder  Energiemangel,  Betriebs-  und  Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand sowie allen sonstigen Fällen höherer Gewalt, gleich, ob sie bei der Mitra Licht UG, ihren Vorlieferanten oder Transporteuren entstanden und von der Mitra Licht UG nicht zu vertreten sind und dadurch die Durchführung des betroffenen Geschäfts beeinträchtigt oder unmöglich gemacht wird, verlängert sich die Lieferfrist der Mitra Licht UG um  den  Zeitraum  der  Verzögerung  zuzüglich  einer  angemessenen  Anlaufzeit.  Derartige  Verzögerungen  wird  die Mitra Licht UG dem  Käufer  unverzüglich  anzeigen.  Wird  durch  die  genannten  Umstände  die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar für die Mitra Licht UG, so ist diese berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Käufer hieraus ein Schadensersatzanspruch zusteht.

5. Versand- und Gefahrenübergang

(1) Versand und Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Andernfalls ist die Mitra Licht UG berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.

(2) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr — einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme — auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Mitra Licht UG noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung, übernommen hat.

6. Mängelprüfung und Gewährleistungen

(1) Unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens aber vor einem Einbau oder einer Verarbeitung, hat der Käufer diese zu untersuchen und etwaige Mängel der Mitra Licht UG schriftlich anzuzeigen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Wird der Mangel nicht rechtzeitig gerügt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß ausgeführt. Gleiches gilt für die Falschlieferung sowie Mengenabweichungen, die nicht von Ziffer 1. (4) gedeckt sind.

(2) Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt insbesondere, wenn der Käufer Mängel nicht unverzüglich nach Erhalt der Ware rügt.

(3) Garantien oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen der Mitra Licht UG oder seinen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, gehören nur dann zu der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurden. Vereinbarungen der vorstehend genannten Art sind nur in schriftlicher Form wirksam.

(4)  Unerhebliche  Mängel,  insbesondere  geringe  Farb-  und  Strukturunterschiede  sowie  unwesentliche  Abweichungen in den Abmessungen und verbauten Komponenten der gelieferten Produkte berechtigen nicht zur Mängelrüge.

(5) Im Falle ordnungsgemäß gerügter, berechtigter Mängel ist die Mitra Licht UG berechtigt, nach seiner Wahl entweder kostenlosen Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Schlägt die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung zweimal fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat für den Fall, dass er vom Vertrag zurücktritt, bei einer Verschlechterung oder dem Untergang der Sache der Mitra Licht UG auch dann Wertersatz zu leisten, wenn die Verschlechterung oder der Untergang weder vom Käufer noch von der Mitra Licht UG zu vertreten sind. Bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln wird vorbehaltlich der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen in Ziffer 7 auf die gesetzliche Regelung verwiesen.

(6) Die sachgemäße Einlagerung und Behandlung der gelieferten Ware ist Voraussetzung für die Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des Käufers. Der Mitra Licht UG ist die Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Geschieht dies nicht und stellt der Käufer der Mitra Licht UG auf deren Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

(7) Wenn die gelieferte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware. In den übrigen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware. Wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. (8) Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen. Es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp).

7. Haftung

(1)  Für  die  Verletzung  des  Lebens,  des  Körpers  oder  der  Gesundheit  haftet  die Mitra Licht UG bei  leichter Fahrlässigkeit. Ebenso haftet die Mitra Licht UG für die Verletzung von Vertragspflichten, die unverzichtbar sind, um das  Vertragsziel  zu  erreichen  (Kardinalpflichten)  bei  leichter  Fahrlässigkeit.  Im  Übrigen  hat  die Mitra Licht UG im Bereich vertraglicher und außervertraglicher Haftung nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt insbesondere im Falle eines Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung, wegen Verzögerung der Leistung (Verzug), Schadensersatz statt Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie der unerlaubten Handlung oder der Produkthaftpflicht – ausgenommen eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Auch bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos haftet die Mitra Licht UG nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, etwas anderes ergibt sich ausdrücklich aus den vertraglichen Absprachen.

(2) Die Mitra Licht UG haftet nur für die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der Mitra Licht UG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder im Falle der Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Mit Ausnahme der Haftung wegen Vorsatzes oder wegen der Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren Ansprüche auf Schadensersatz, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrages binnen kürzerer Frist verjähren, binnen zwei (2) Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Kunde von dem Anspruch begründenden Umständen und der Mitra Licht UG als der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Im Übrigen gilt § 199 Abs. 2 und 3 BGB.

(4) Für Rat, Empfehlungen oder Auskünfte haftet die Mitra Licht UG nur, wenn der Käufer und die Mitra Licht UG einen Vertrag geschlossen haben, der den Rat, die Empfehlung oder die Auskunft zum Gegenstand hat, oder die Mitra Licht UG für den Rat, die Empfehlung oder die Auskunft unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung oder des Verschuldens bei Vertragsschluss haftet. Im Übrigen bestimmt sich die Haftung der Mitra Licht UG für Rat, Empfehlungen und Auskünfte nach Ziffer 7.(1) bis (3). (5) Die Haftungsregelung gemäß Ziffer 7. (1) bis (4) gilt auch zugunsten der Mitarbeiter der Mitra Licht UG.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Mitra Licht UG behält sich an allen von ihr gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche, auch künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung ausgeglichen hat. Werden Lieferungen auf laufende Rechnung ausgeführt, so dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung des Saldos.

(2) Der Käufer ist berechtigt, die gekaufte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterzuveräußern. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Waren, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehen (im  Folgenden:  die  „Vorbehaltsware“), einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer schon jetzt in vollem Umfang an die Mitra Licht UG ab. Abweichend davon sind Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zusammen mit fremden Waren zu einem Gesamtpreis anteilig in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Mitra Licht UG abgetreten. Ebenso werden hiermit Ersatzansprüche gegen Versicherungen oder Dritten wegen einer Beschädigung oder eines Abhandenkommens der Vorbehaltsware an die Mitra Licht UG abgetreten.

(3)  Die Verbindung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von Vorbehaltsware erfolgt für die Mitra Licht UG, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Wird die Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht der Mitra Licht UG das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum der Mitra Licht UG an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das dadurch entstehende Eigentum oder Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache oder dem einheitlichen Bestand zu einem dem Rechnungswert der Vorbehaltsware entsprechenden Anteil auf die Mitra Licht UG übergeht. Der Käufer verwahrt Sachen, an denen der Mitra Licht UG Miteigentum zusteht, unentgeltlich für die Mitra Licht UG. Ware, an welcher die Mitra Licht UG ein zuvor bezeichnetes Eigentumsrecht zusteht, gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer 8.

(4) Die Mitra Licht UG ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Mitra Licht UG abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(5) Übersteigt der realisierbare Wert der der Mitra Licht UG gestellten Sicherheiten die gesicherte Forderung um mehr als 20 %, so ist die Mitra Licht UG auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Mitra Licht UG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In diesem Fall ist sie berechtigt, 25 % des Auftragswertes für ihre mit der Rücknahme verbundenen Kosten pauschal in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Mitra Licht UG durch die Rücknahme der Waren keine oder geringere Kosten entstanden sind.

(7) Eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet, solange er nicht seine gesamten Verbindlichkeiten der Mitra Licht UG gegenüber getilgt hat. Der Käufer ist verpflichtet, bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, auf das Vorbehaltseigentum der Mitra Licht UG hinzuweisen und dieser von einer Pfändung, Insolvenzeröffnung oder sonstigen rechtserheblichen Ereignissen, welche die Rechte der Mitra Licht UG an der Vorbehaltsware beeinträchtigen könnten, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Bei Zahlungseinstellung ist Vorbehaltsware ohne besondere Aufforderung auszusondern und zur Verfügung der Mitra Licht UG zu halten.

9. Teilleistungen

Die Mitra Licht UG ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt; jede Teilleistung gilt als selbständiges Geschäft.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Verladestation. Erfüllungsort für Zahlungen ist Soest, Deutschland.

(2) Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, Wechsel- und Scheckklagen eingeschlossen, ist Soest, soweit der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3)  Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Mitra Licht UG und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.

11. Teilunwirksamkeit

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder ein Teil derselben unwirksam sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Parteien zu einer einverständlichen Regelung, die dem wirtschaftlichen Erfolg der vorgesehenen Regelung soweit als möglich entspricht.   (Stand 06/2014)